AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen art y vent GmbH
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen -
Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der art y vent GmbH.
2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden
von der art y vent GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss
1. Die Parteien schließen auf Grundlage eines unverbindlichen Angebots der art y vent GmbH einen individuellen Miet-/Dienstleistungsvertrag, welcher die
konkreten Leistungspflichten der Parteien festlegt. Dieser Vertrag kommt erst durch die
schriftliche Annahme durch die art y vent GmbH verbindlich zustande.
2. Der Vertragspartner hat der art y vent GmbH den Zweck der von ihm
geplanten Veranstaltung sowie die erwartete Teilnehmerzahl fünf Werktage vor Vertragsschluss verbindlich schriftlich mitzuteilen. Daneben hat der Vertragspartner der art y vent GmbH einen entscheidungsberechtigten Ansprechpartner für die Durchführung der
Veranstaltung zu benennen.
3. Gewerbliche sowie politisch, religiös oder sonst ideologisch geprägte Veranstaltungen
sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der art y vent GmbH zulässig.
4. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ausgeschlossen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Die art y vent GmbH ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten
Leistungen nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung sowie dieser AGB zu erbringen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der art y vent GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der art y vent GmbH gegenüber Dritten, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Vertragspartner genehmigt wurden. Haben die Parteien keine schriftliche Vereinbarung getroffen, gelten die Preise gemaÌˆß der aktuellen Preisliste der art y vent GmbH.
Gekennzeichnete Preise gelten immer als Nettopreise und werden zzgl. des, zum Leistungszeitraum geltenden, Mehrwertsteuersatzes in Rechnung gestellt. Die zusätzlichen Kosten, bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes, müssen von dem Vertragspartner getragen werden.
Darüber hinaus haftet der Vertragspartner, wenn nicht anders vereinbart, für die
Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten. Die art y vent GmbH behält sich vor Bruch/Verlust/Diebstahl von Inventar oder Veranstaltungsequipment zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von der art y vent GmbH allgemein für derartige
Leistungen berechnete Preis, so kann die art y vent GmbH den vertraglich
vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% anheben. Dies ist dem
Vertragspartner vor Veranstaltungsbeginn unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Rechnungen der art y vent GmbH sind sofort nach Zugang ohne Abzug
zahlbar.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die art y vent GmbH eine
Mahngebühr von € 5,00 erheben.
5. Die art y vent GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine Vorauszahlung in Höhe von 40% oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Veranstaltungskosten zu verlangen.
6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der art y vent GmbH aufrechnen.
Gleiches gilt für ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners.
IV. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung
1. Die art y vent GmbH räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht gemaÌˆß nachfolgender Regelung ein.
Im Falle des Rücktritts hat die art y vent GmbH das Recht, vorab angefallene Personal und Aufwandskosten in Rechnung zu stellen.
Bis zu 180 Tagen vor der Veranstaltung kann der Vertragspartner jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Bei einem Rücktritt ab 179 Tagen vor der Veranstaltung hat der Vertragspartner als pauschalierten Schadensersatz 25% des vertraglich vereinbarten Betrages für die
Veranstaltung insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die
Bereitstellung von Speisen und Getränken zu zahlen.
Bei einem Rücktritt ab 60 Tagen vor der Veranstaltung hat der Vertragspartner als pauschalierten Schadensersatz 50% des vertraglich vereinbarten Betrages für die
Veranstaltung insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die
Bereitstellung von Speisen und Getränken zu zahlen.
Bei einem Rücktritt unter 21 Tagen vor der Veranstaltung bis 7 Tage vor der
Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 75% des vertraglich vereinbarten Betrages
für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken.
Bei einem Rücktritt unter 7 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 100% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die
Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken.
Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der zuletzt vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich
vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste Menü bzw. Buffet des
jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt sowie die niedrigste Getränkepauschale.
Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der art y vent GmbH kein
oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Corona
Sollten die Coronaschutzverordnung gesetzlich keine Feier zulassen, stellen wir dem Vertragspartner keinen Ausfall in Rechnung.
Sollte die Verordnung nur z.B. 50 Personen erlauben und man weniger als 12 Werktage vorher die Anzahl der Gäste reduzieren muss, muss auch nur die erlaubte Anzahl an Gäste gezahlt werden. Sollte der Vertragspartner dennoch das Verhältnis kündigen, treten die oben genannten Rücktrittsvereinbarungen in Kraft.
Bei Krankheitsfällen und eine dadurch verbundene Kündigung des Vertrags, treten ebenfalls die oben genannten Rücktrittsvereinbarungen in Kraft.
2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
3 Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung und den Zeitpunkt der
Entschädigungsberechnung ist der Zugang der Erklärung bei der art y vent GmbH
V. Rücktritt der art y vent GmbH
1. Die art y vent GmbH kann jederzeit von seinem unverbindlichen Angebot
zurücktreten. Ein Rücktritt vom schriftlichen Vertrag ist hingegen nur möglich, wenn nachfolgende Voraussetzungen eintreten:
a) Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer
hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist die art y vent GmbH zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
b) Ferner ist die art y vent GmbH berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, insbesondere falls
-
höhere Gewalt oder andere von der art y vent GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
-
der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten (z.B. mangelnder Ansprechpartner, fehlende behördlicher Genehmigungen, etc.) trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt;
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Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, Teilnehmeranzahl gebucht werden;
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die art y vent GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der art y vent GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann;
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eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung beabsichtigt oder vorliegend ist;
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die art y vent GmbH von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen der art y vent GmbH nicht ausgleicht oder keine ausreichende
Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der art y vent GmbH gefährdet erscheinen;
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der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
-
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
2. Die art y vent GmbH hat den Vertragspartner von der Ausübung des
Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.3. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der art y vent GmbH bei Vertragsschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer müssen der art y vent GmbH spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% bedarf der Zustimmung der art y vent GmbH.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die die art y vent GmbH nach Anzahl der
gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einerErhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche
Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl gilt Ziffer IV entsprechend, sprich der art y vent GmbH ist die Reduzierung rechtzeitig vorab mitzuteilen, anderenfalls die vereinbarten Kosten berechnet werden.3. Nach einem Veranstaltungszeitraum von 8 h berechnen wir unsere Mitarbeiter mit 31,00€/h.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach
schriftlicher Vereinbarung mit der art y vent GmbH mitbringen. In diesen Fällen
kann die art y vent GmbH eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten
berechnen.
VIII. Abwicklung der Veranstaltung
1. Soweit die art y vent GmbH für den Vertragspartner auf dessen
Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und in Vollmacht sowie für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe.
Er stellt die art y vent GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der
Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der art y vent GmbH. Durch
die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder
Beschädigungen an den technischen oder sonstigen Anlagen der art y vent GmbH
gehen zu Lasten des Vertragspartners, es sei denn, die art y vent GmbH hat diese zu vertreten.
3. Die art y vent GmbH bemüht sich, Störungen an von der art y vent GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, die art y vent GmbH diese Störungen nicht zu vertreten hat oder solche Störungen nicht unverzüglich vom Vertragspartner angezeigt werden, so dass der art y vent GmbH eine
Schadensbeseitigung ermöglicht wird.
4. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm
obliegt die Einhaltung aller Auflagen sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Der Vertragspartner hat die sich aus der Art der Veranstaltung ergebenden Sicherheits- und Brandschutzvorschriften genauestens zu beachten. Sicherheitsschutzeinrichtungen wie Fluchtwege, Brandschutzanlagen und Sicherheitsschalter dürfen nicht verstellt werden.
6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und
Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.
7. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen der art y vent GmbH
im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger schriftlicher
Abstimmung nutzen.
IX. Mitgebrachte Gegenstände
1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden
sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen der art y vent GmbH. Die art y vent GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der art y vent GmbH. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen oder sonstigen behördlichen Anforderungen und Auflagen zu entsprechen. Die art y vent GmbH
ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher
Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der art y vent GmbH schriftlich abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der
Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Gegenstände dürfen nur nach schriftlicher Absprache mit der art y vent GmbH eingelagert und zu einem späteren
Zeitpunkt abgeholt werden.
X. Haftung des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus
seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
2. Die art y vent GmbH kann vom Vertragspartner zur Absicherung von
eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen,
Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Haftung der art y vent GmbH, Verjährung
1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der art y vent GmbH auftreten, wird Sie sich auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel der art y vent GmbH unverzüglich anzuzeigen und verhindert so eine mögliche Schadensbeseitigung, so tritt ein Anspruch auf Minderung
des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
2. Die art y vent GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige Schäden
haftet die art y vent GmbH für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden
nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdeten Weise zurückzuführen sind. In
diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ansonsten ist eine Haftung der art y vent GmbH ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei
Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom
Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden
aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung der art y vent GmbH eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der art y vent GmbH beruhen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der art y vent GmbH.
3. Gerichtsstand ist Münster.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Gleiches gilt für
Vertragslücken. Im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung werden die Parteien eine
Neue wirksame Regelung finden, welche sich an dem von den Parteien wirtschaftlich
gewollten Ziel und Zweck orientiert.
Stand: März 2019